Erfolge der anwaltskanzlei dr. iur. daniel kaiser
Vorliegend werden durch die Kantone oder durch das Bundesgericht in jüngster Zeit öffentlich
publizierte Entscheide aufgeführt, damit sich interessierte Personen einen informativen Einblick
in die Tätigkeit der Anwaltskanzlei Dr. iur. Daniel Kaiser verschaffen können.
Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9.9.25
(BGE 2C_573/2023):
abrufbar unter www.bger.ch
Ein Rehabilitationszentrum reichte gegen einen Leiter eines kantonalen Amts ein Ausstandsgesuch
ein. Die kantonalen Instanzen lehnten das Ausstandsgesuch ab. Die Anwaltskanzlei Dr. iur.
Daniel Kaiser machte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren mehrere Gehörsverletzungen
geltend. Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz den Anspruch
auf rechtliches Gehör in mehreren Punkten verletzt hat. Es hiess die Beschwerde gut, soweit
darauf eingetreten wurde. Die Angelegenheit wurde zur neuen Entscheidung an die
kantonale Rechtsmittelinstanz zurückgewiesen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3.7.25 (B 2024/235):
abrufbar unter https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Das zuständige Strassenverkehrsamt verfügte gegenüber einem Fahrzeuglenker eine Sperrfrist
für immer (mindestens 5 Jahre). Die Anwaltskanzlei Kaiser brachte unter anderem vor,
dass eine Sperrfrist für immer unzulässig ist, sowie dass diese - für den Fall, dass sie als
zulässig betrachtet werden sollte - falsch berechnet wurde. Das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigte zwar die Zulässigkeit
einer Sperrfrist für immer (mindestens 5 Jahre). Allerdings ordnete es an, dass die Sperrfrist
ab dem 14.12.22 (und nicht wie verfügt ab dem 23.3.24) beginnt.
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23.10.24 (B 2024/52):
abrufbar unter https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Einem Fahrzeuglenker wurde der Führerausweis für immer (mindestens 5 Jahre) entzogen.
Die Anwaltskanzlei Kaiser beantragte bei der kantonalen Rekursinstanz die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung, welche abgelehnt wurde. Die Anwaltskanzlei Kaiser brachte
im Beschwerdeverfahren vor, dass dieser Verzicht die Europäische Menschenrechtskonvention
verletzt. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde gut und es
wies die Angelegenheit zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu erneutem
Entscheid an die kantonale Rekursinstanz zurück.
Urteil der 4. Abteilung des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden
vom 26.9.24 (O4V 24 1):
abrufbar unter https://rechtsprechung.ar.ch
Das zuständige Strassenverkehrsamt ordnete gegenüber einem Fahrzeuglenker eine Sperrfrist
für immer an. Dies bedeutet, dass er frühestens nach 5 Jahren (ausnahmsweise erst nach 10 Jahren,
vorliegend nicht relevant) und in der Regel nach der Erfüllung von weiteren Bedingungen ein Gesuch
für einen Führerausweis einreichen kann. Das kantonale Departement bestätigte diese Verfügung.
Die Anwaltskanzlei Kaiser brachte unter anderem vor, dass eine Sperrfrist (für immer) für die Spezialkategorien G (insbesondere Traktoren) und M (Motorfahrräder) unzulässig ist. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise
gut und wies die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt zur Neubeurteilung zurück.
Dieses wird in Nachachtung der Erwägungen des Obergerichts unter anderem neu prüfen müssen,
ob eine Sperrfrist für immer für die Spezialkategorien G und M gerechtfertigt ist.
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13.8.24 (B 2024/75):
abrufbar unter https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Einem Fahrzeuglenker wurde eine kontrollierte Alkohol-Totalabstinenz mittels Haarprobe auferlegt.
Nachdem er den Kontrolltermin nicht wahrgenommen hatte, wurde ihm der Führerausweis
vorsorglich und danach auf unbestimmte Zeit entzogen. Die kantonale Rekurskommission
bestätigte die Zulässigkeit des Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit.
Die Anwaltskanzlei Kaiser brachte vor, dass die Voraussetzungen für die Auflage einer Alkohol-
Totalabstinenz nicht erfüllt sind, sowie dass der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit
unzulässig ist. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, hob den Entscheid der
Rekurskommission auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit der
zusammen mit der Wiedererteilung des Führerausweises verfügten Auflagen und zu
neuem Entscheid über den Sicherungsentzug an die kantonale Rekurskommission zurück.