Anwaltskanzlei Dr. iur. Daniel Kaiser
Fachanwalt SAV Strafrecht, Rechtsanwalt, Notar, CAS Strafprozessrecht

Erfolge der anwaltskanzlei dr. iur. daniel kaiser

Vorliegend werden durch die Kantone oder durch das Bundesgericht in jüngster Zeit öffentlich 

publizierte Entscheide aufgeführt, damit sich interessierte Personen einen informativen Einblick 

in die Tätigkeit der Anwaltskanzlei Dr. iur. Daniel Kaiser verschaffen können.


Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9.9.25

(BGE 2C_573/2023):

abrufbar unter www.bger.ch

Ein Rehabilitationszentrum reichte gegen einen Leiter eines kantonalen Amts ein Ausstandsgesuch

ein. Die kantonalen Instanzen lehnten das Ausstandsgesuch ab. Die Anwaltskanzlei Dr. iur. 

Daniel Kaiser machte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren mehrere Gehörsverletzungen 

geltend. Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz den Anspruch

auf rechtliches Gehör in mehreren Punkten verletzt hat. Es hiess die Beschwerde gut, soweit 

darauf eingetreten wurde. Die Angelegenheit wurde zur neuen Entscheidung an die 

kantonale Rechtsmittelinstanz zurückgewiesen. 


Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3.7.25 (B 2024/235):

abrufbar unter https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html

Das zuständige Strassenverkehrsamt verfügte gegenüber einem Fahrzeuglenker eine Sperrfrist

für immer (mindestens 5 Jahre). Die Anwaltskanzlei Kaiser brachte unter anderem vor,

dass eine Sperrfrist für immer unzulässig ist, sowie dass diese - für den Fall, dass sie als 

zulässig betrachtet werden sollte - falsch berechnet wurde. Das Verwaltungsgericht des

Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigte zwar die Zulässigkeit

einer Sperrfrist für immer (mindestens 5 Jahre). Allerdings ordnete es an, dass die Sperrfrist 

ab dem 14.12.22 (und nicht wie verfügt ab dem 23.3.24) beginnt. 


Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23.10.24 (B 2024/52):

abrufbar unter https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html

Einem Fahrzeuglenker wurde der Führerausweis für immer (mindestens 5 Jahre) entzogen. 

Die Anwaltskanzlei Kaiser beantragte bei der kantonalen Rekursinstanz die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung, welche abgelehnt wurde. Die Anwaltskanzlei Kaiser brachte

im Beschwerdeverfahren vor, dass dieser Verzicht die Europäische Menschenrechtskonvention

verletzt. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde gut und es

wies die Angelegenheit zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu erneutem

Entscheid an die kantonale Rekursinstanz zurück.


Urteil der 4. Abteilung des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden

vom 26.9.24 (O4V 24 1):

abrufbar unter https://rechtsprechung.ar.ch

Das zuständige Strassenverkehrsamt ordnete gegenüber einem Fahrzeuglenker eine Sperrfrist

für immer an. Dies bedeutet, dass er frühestens nach 5 Jahren (ausnahmsweise erst nach 10 Jahren,

vorliegend nicht relevant) und in der Regel nach der Erfüllung von weiteren Bedingungen ein Gesuch 

für einen Führerausweis einreichen kann. Das kantonale Departement bestätigte diese Verfügung. 

Die Anwaltskanzlei Kaiser brachte unter anderem vor, dass eine Sperrfrist (für immer) für die Spezialkategorien G (insbesondere Traktoren) und M (Motorfahrräder) unzulässig ist. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise

gut und wies die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt zur Neubeurteilung zurück.

Dieses wird in Nachachtung der Erwägungen des Obergerichts unter anderem neu prüfen müssen,

ob eine Sperrfrist für immer für die Spezialkategorien G und M gerechtfertigt ist.


Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13.8.24 (B 2024/75):
abrufbar unter https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html

Einem Fahrzeuglenker wurde eine kontrollierte Alkohol-Totalabstinenz mittels Haarprobe auferlegt.

Nachdem er den Kontrolltermin nicht wahrgenommen hatte, wurde ihm der Führerausweis

vorsorglich und danach auf unbestimmte Zeit entzogen. Die kantonale Rekurskommission

bestätigte die Zulässigkeit des Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit.

Die Anwaltskanzlei Kaiser brachte vor, dass die Voraussetzungen für die Auflage einer Alkohol-

Totalabstinenz nicht erfüllt sind, sowie dass der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit

unzulässig ist. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, hob den Entscheid der

Rekurskommission auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit der

zusammen mit der Wiedererteilung des Führerausweises verfügten Auflagen und zu

neuem Entscheid über den Sicherungsentzug an die kantonale Rekurskommission zurück.